Wahl der Rechtsform

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, müssen Sie sich für eine Rechtsform entscheiden. Diese Entscheidung hat steuerliche, rechtliche, persönliche und natürlich finanzielle Folgen. Da jede Rechtsform Vor- und Nachteile besitzt, ist es kaum möglich eine optimale Lösung zu finden. 

Folgende Fragen sollten vorab geklärt sein:

Wie viele Personen gründen das Unternehmen?
Wer leitet das Unternehmen?
Wie hoch ist das Eigenkapital?
Ist es ein risikoreiches Vorhaben?
Wie soll sich die persönliche Haftung gestalten?
Wie hoch soll die Kreditwürdigkeit sein?
Erfolgt eine Eintragung in das Handelsregister?

Liste der Rechtsformen:

Personengesellschaften

Einzelunternehmen

Wenn Ihr Unternehmen nicht nur Ihren Namen und/oder Berufsbezeichnung tragen soll, wie Günther Müller – Maurermeister, sondern einen richtigen Firmennamen wie z.B. „Der Maurinator“, müssen Sie eine Eintragung ins Handelsregister vornehmen. Dort werden der Name des Unternehmens, der Inhaber, der Firmensitz und die Rechtsform hinterlegt. Diese Eintragung erlaubt auch Dritten, sich über Ihr Unternehmen genauer zu Informieren. 

  • Haftung mit Privatvermögen
  • Kein Mindestkapital
  • Nur eine Person Geschäftsführer

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine OHG kann von mehreren Geschäftspartnern gegründet werden, mindestens aber von zwei. Diese müssen jedoch zwingend Kaufleute sein. Daher ist sie auch eher ungeeignet für Kleingewerbetreibende. Da die OHG ins Handelsregister eingetragen wird und man mit dem privaten Vermögen haftet, hat die OHG einen guten Ruf. Man muss ja annehmen, dass man sich mehr anstrengt, wenn man mit seinem eigenen Haus haftet, rein logisch gesehen natürlich.

  • Haftung mit Privatvermögen
  • Kein Mindestkapital
  • Mindestens zwei Gesellschafter (natürliche und/oder juristische Personen)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Durch einen sogenannten Gesellschaftsvertrag verpflichten sich mindestens zwei Gesellschafter, die Erreichung eines gemeinsamen Ziels. In dem Vertrag wird geregelt, in welcher bestimmten Weise die Gesellschaft zu fördern ist, vor allem aber, wie die vereinbarten Beiträge zu leisten sind. Eine GbR kann auch gegründet werden, wenn kein gewerblicher Zweck vorliegt. Zum Beispiel kann auch eine Musik-Band eine GbR gründen.

  • Haftung mit Privatvermögen
  • Kein Mindestkapital
  • Mindestens zwei Gesellschafter (natürliche und/oder juristische Personen)

Kommanditgesellschaft (KG)

Die Grundidee hinter der KG ist, dass sich ein Unternehmer Kapitalgeber findet und diese an seinem Unternehmen beteiligen möchte. Die Geldgeber haben aber keinen nennenswerten Einfluss auf die Unternehmung selbst. Es gibt aber viele Gemeinsamkeiten mit der OHG. Der größte Unterschied besteht darin, dass es in der KG einen oder wenige vollhaftende Komplementäre gibt und in der Regel mehrere beschränkt haftender Kommanditisten. 

  • Haftung Komplementär: Mit Privatvermögen

Kommanditist: nur bis Höhe Kapitaleinlage

  • Kein Mindestkapital
  • Mindestens ein Komplementär und ein Kommanditist

GmbH & Co. KG und AG & Co. KG

Bei diesen Rechtsformen handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei welcher der Komplementär eine GmbH bzw. eine AG ist. Dadurch wird die übliche unbeschränkte und persönliche Haftung des Komplementärs eingeschränkt, da die GmbH/AG nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. 

 

Kapitalgesellschaften

Aktiengesellschaft (AG)

Neben der sehr seltenen Kommanditgesellschaft auf Aktien ist die Aktiengesellschaft die einzige Rechtsform, welche börsenfähig ist. Das Eigenkapital wir dadurch von vielen kleinen, aber auch sehr großen Anlegern zur Verfügung gestellt. Aus dem Jahresüberschuss, also dem Gewinn, muss die AG zunächst eine gesetzliche Rücklage bilden. Des Weiteren kann sie Teile des Gewinns einbehalten und zum Beispiel in Gewinnrücklagen einstellen. Der verbleibende Rest wird dann als Dividende an die Aktionäre ausgezahlt. Hält ein Aktionär zum Beispiel 15% der Aktien, hat er auch Anspruch auf 15% des Gewinns. Zumindest von dem Rest, welcher nach Bildung der Rücklagen noch übrig ist.

  • Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen
  • Mindestkapital 50.000 EUR
  • Organe AG: Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Ähnlich wie die AG, aber bei der KGaA gibt es mindestens einen persönlich haftenden Komplementär und ebenfalls mindestens einen Kommanditaktionär. Der Kommanditaktionär haftet lediglich mit seinem Aktienkapital.

  • Haftung Komplementär: Mit Privatvermögen

Kommanditaktionär: nur bis Höhe Aktienkapital

  • Mindestkapital 50.000 EUR
  • Organe KGaA: Vorstand (Komplementäre), Aufsichtsrat, Hauptversammlung

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die GmbH ist die häufigste Form einer Kapitalgesellschaft in Deutschland. Durch die Erhöhung der Einlagen bestehender Gesellschafter kann zusätzliches Kapital generiert werden. Es ist auch möglich, einfach weitere Gesellschafter aufzunehmen, um neues Kapital zu beschaffen. Leichter als in einer Personengesellschaft gestaltet sich der Gesellschafterwechsel. Ein Gesellschafter muss dazu nur seine Anteile an einen neuen Gesellschafter verkaufen und dies notariell beglaubigen lassen.

  • Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen
  • Mindestkapital 25.000 EUR
  • Organe GmbH: Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, u.U. Aufsichtsrat

Unternehmergesellschaft (UG)

Die UG ist eine Sonderform der GmbH. Der Unterschied liegt im Mindestkapital, das muss nämlich mindestens 1 EUR betragen. Durch das geringe Stammkapital ist die Möglichkeit einer Überschuldung sehr groß. Deswegen muss die UG jährlich eine gesetzliche Rücklage bilden, welche bei 25% des um einen Verlustvortrag des Vorjahres verminderten Jahresüberschusses eingestellt werden muss.

  • Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen
  • Mindestkapital 1 EUR
  • Organe UG: Geschäftsführer, Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat/Beirat

Eingetragene Genossenschaft (eG)

Die eG ist eine juristische Person, deren Ziel darauf gerichtet ist, die Wirtschaft und den Erwerb ihrer Mitglieder oder deren kulturellen und sozialen Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu steigern. Bei einer Genossenschaft steht nicht die Gewinnmaximierung im Vordergrund, sondern es ist mehr eine Unterstützung ihrer Mitglieder. Zum Beispiel gründet ein Bauunternehmer eine so genannte Baugenossenschaft, deren Zweck darin besteht eine Zentrale zu bilden, von der dann Aufträge weitervermittelt werden. Des Weiteren befinden sich in so einer Baugenossenschaft auch viele Speziallisten, welche alle zusammenarbeiten und so ein größeres Aufgabenspektrum bedienen können.

  • Haftung nur mit Gesellschaftsvermögen
  • Kein Mindestkapital
  • Organe eG: Vorstand, Aufsichtsrat, evtl. Beirat, Generalversammlung 

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)

Ähnlich wie die AG, aber bei der KGaA gibt es mindestens einen persönlich haftenden Komplementär und ebenfalls mindestens einen Kommanditaktionär. Der Kommanditaktionär haftet lediglich mit seinem Aktienkapital.

  • Haftung Komplementär: Mit Privatvermögen

Kommanditaktionär: nur bis Höhe Aktienkapital

  • Mindestkapital 50.000 EUR
  • Organe KGaA: Vorstand (Komplementäre), Aufsichtsrat, Hauptversammlung

 

Umstrukturierung und Unternehmensübertragung 

Als Unternehmer muss man dynamisch auf die Entwicklung des Unternehmens reagieren und Anpassungsmaßnahmen vornehmen. Zum Beispiel die Rechtsform eines Unternehmens zu wechseln, vielleicht neue Gesellschaften zu gründen, unternehmerisches Kapital zu transferieren oder etwaige Beteiligungen abzusichern. Bei der Unternehmensübertragung und der Unternehmensnachfolge ergeben sich ebenfalls diese Fragen. Bei einer Beratung gehen wir auf alle steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen ein, damit Sie für sich und Ihr Unternehmen die beste Entscheidung treffen können.